Infos zur Gratis Zahnspange


Wer hat Anspruch auf die „Krankenkassen-Zahnspange“ ?


Kinder/Jugendliche während bzw. nach dem Zahnwechsel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Es muss eine Zahn- und/oder Kieferfehlstellung sehr starken oder sehr, sehr starken Grades vorliegen: IOTN 4 - 5

(IOTN = International Orthodontic Treatment Needs)

 
Wo kann man feststellen lassen, ob es sich um eine Grad 4- oder 5-Fehlstellung handelt?


Bei Ihrem Zahnarzt oder bei einem Kieferorthopäden.

Empfohlen ist  eine kieferorthopädische Kontrolluntersuchung im Alter von 4, 8 und 12 Jahren. So kann der individuell richtige Zeitpunkt für den Beginn einer eventuell aus medizinischen Gründen erforderlichen kieferorthopädischen Behandlung festgestellt werden.


Gibt es auch medizinische Gründe, eine kieferorthopädische Behandlung schon im Milchgebiss oder im frühen Zahnwechsel (ca. 6./7. Lebensjahr) zu beginnen?


Ja. Es gibt Fehlentwicklungen, deren Korrektur aus medizinischen Gründen schon im Milchgebiss oder im frühen Zahnwechsel erfolgen sollte: Kreuzbisse, stark vorstehende Schneidezähne, Durchbruchsstörungen!!! Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für diese „Frühbehandlungen“  ebenfalls - bei Wahlärzten  mit 80% des Vertragsarzthonorars - sofern eine Fehlstellung des IOTN-Grades 4 oder 5 vorliegt.

 

Werden alle  Zahnärzte diese neue Leistung anbieten?

 

Nein. Nur qualifizierte Zahnärzte dürfen diese Leistung anbieten.

 

Dr. Buchegger Gerhard ist seit Juli 2015 qualifizierter Wahl-Kieferorthopäde !

 

Vor Behandlungsbeginn ist ein Antrag bei der Krankenkasse einzureichen.

Bei positiver Prüfung werden mindestens 80% des Vertragstarifs erstattet.

 

        Das bedeutet, dass die bei den Gebietskrankenkassen bislang übliche Rückerstattung von

ca. €    1.000,-- auf ca. € 3.640,-angehoben wurde.



Kann man zwischen ästhetischen Apparaturen (Keramik-Brackets, Schienen, innenliegende Brackets etc.) und sichtbaren Metall-Brackets wählen?


Nein. Wenn man die „Krankenkassen-Zahnspange“ in Anspruch nehmen will, sind Metall-Brackets obligatorisch.

     

!!! Die Verwendung ästhetisch unauffälligerer Apparaturen führt zum Verlust des Anspruchs auf eine „Krankenkassen-Zahnspange“ !!!

 

 

Was ist, wenn die Fehlstellung  geringer ist als IOTN 4 oder 5?


Es liegt im Ermessen der Krankenkassen, ob diese den bisher üblichen Zuschuss von ca. € 1000,-  auch weiterhin gewähren.